(5.1.2021) Am 1. Januar 2021 trat die CO₂-Abgabe von 25 Euro je Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid in Kraft. Der Einsatz fossiler Energieträger in der Mobilität und für die Wärme in Gebäuden soll auf diese Weise mit sanftem(?) Druck reduziert werden. Wie das Statistische Bundesamt Ende 2020 mitgeteilt hat, sind von den 2019 fertiggestellten Wohngebäuden (rund 108.100) 42,8% mit einer Öl- oder Gasheizung ausgestattet. Vor zwanzig Jahren lag der Anteil der Neubauten, die vorwiegend mit Öl- oder Gas beheizt wurden, noch bei 93,1%.

 

 

Ölheizungen sind in Neubauten mittlerweile die Ausnahme: 2019 lag der Anteil der Wohngebäude mit installierter Ölheizung bei 0,9%. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 verfügten von den 220.800 neu gebauten Wohngebäuden noch 19,5% über eine Ölheizung. Erdgas ist hingegen auch in neuen Wohngebäuden noch ein oft gewähltes Heizmittel: 2019 wurde in 41,9% der neuen Wohngebäude Gas als Heizenergie genutzt. Der Trend war allerdings auch hier rückläufig: Im Jahr 2000 lag der Anteil der neuen Wohngebäude mit Gasheizung noch bei 73,6%. Die erneuerbaren Energien erreichten in neuen Wohngebäuden als primäre, also überwiegend eingesetzte Energiequelle im Jahr 2019 einen Anteil von 47,7%.

In Nichtwohngebäuden lag der Anteil der fossilen Energieträger Öl und Gas in 2019 fertiggestellten Gebäuden bei 24%. Von den insgesamt 23.600 neuen Gebäuden wurden 22,6% vorwiegend mit Gas beheizt und 1,4% mit Öl. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 waren noch 84,7% der neuen Nichtwohngebäude mit einer Öl- oder Gasheizung ausgestattet.

Trend zu Passivhäusern rückläufig

Klimafreundliches Bauen hat viele Facetten, dazu zählen auch Passivhäuser oder Plus-Energie-Häuser. Diese Gebäude benötigen aufgrund ihres hervorragenden Wärmedämmkonzeptes kein klassisches Heizungssystem. Die meisten fertiggestellten neuen Wohngebäude dieser besonders energieeffizienten Bauweise zählte die amtliche Statistik im Jahr 2012 (408). Seither sinkt die Zahl solcher neuen Gebäude ohne Heizung jedoch stetig. Zwischen 2001 und 2019 wurden lediglich 2.467 Wohngebäude dieser Art fertiggestellt. Die Baugenehmigungen im Jahr 2019 weisen auf keine Trendwende hin: 107 Genehmigungen für Wohngebäude ohne Heizungen wurden erteilt.

2018 wurden drei Viertel der Wohnungen fossil beheizt

Die Einführung des CO₂-Preises für die Sektoren Wärme und Verkehr am 1. Januar 2021 wird insbesondere die Haushalte treffen, die im hohen Maße fossile Energieträger nutzen. 2018 sorgten Gas und Öl in gut drei Viertel aller Wohnungen hierzulande für Raumwärme. In jeder zweiten Wohnung (52,1%) wurde das Heizsystem mit Erdgas betrieben. In knapp einem Viertel der Wohnungen in Deutschland kam überwiegend Öl für die Beheizung der Räume (23,5%) zum Einsatz. In absoluten Zahlen ausgedrückt: 8,7 Mio. von insgesamt 36,9 Mio. Wohnungen wurden mit Öl beheizt. Je nach Bundesland oder Regierungsbezirk variieren allerdings die Anteile der mit Öl beheizten Wohnungen an den gesamten bewohnten Wohnungen zwischen weniger als 10% (Weser-Ems) und mehr als 50% (Trier).

 

 

Preise für Mineralölprodukte deutlich zurückgegangen

CO₂-Preisaufschläge für Heiz- und Kraftstoffe betreffen die privaten Haushalte genauso wie die Sektoren Gewerbe, Handel, Dienstleistungen sowie den Verkehr. Die CO₂-Bepreisung im Wärmesektor wird sich dabei zu Beginn unmittelbar auf die Erzeuger- und Verbraucherpreise auswirken. Dabei weisen die Preise für Energieprodukte generell einen stark schwankenden Verlauf auf und wirken sich üblicherweise spürbar auf die Gesamtindizes (zum Beispiel den Verbraucherpreisindex, kurz VPI) aus.

Die rückläufige Entwicklung der Erzeugerpreise für Mineralölerzeugnisse und Erdgas im Frühjahr 2020 wurde auch durch die Corona-Pandemie beeinflusst. So ließ die Nachfrage nach Erdöl weltweit nach und in der Folge sanken aufgrund eines Überangebots bei begrenzten Lagerkapazitäten die Weltmarktpreise für Erdöl. Dies führte kurzzeitig im April 2020 sogar zu negativen Rohöl-Weltmarktpreisen. Die Verbraucherpreise für fossile Kraftstoffe, Heizöl und Gas waren zusätzlich durch die temporäre Mehrwertsteuersenkung beeinflusst.

 

 

Energieverbrauch in der EU: 40% der Energie wird in Gebäuden verbraucht

Laut EU-Kommission werden 40% der in der EU benötigten Energie in Gebäuden verbraucht, 36% beträgt der Anteil des Gebäudesektors an den Treibhausgasen der Europäischen Union insgesamt. Nach Berechnungen des Umweltbundesamtes, die unter anderem auf Ergebnissen des Statistischen Bundesamts beruhen, ist die Heizung für rund drei Viertel des Energieverbrauchs von Privathaushalten in Deutschland verantwortlich.

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(18.8.2020) Aufgrund des ständig abnehmenden Heizbedarfs erlebt die elektrische Flächenheizung einen Aufschwung. Dazu passt auch das Ergebnis einer vom Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen (BVF) beauftragten Studie des Instituts für Technische Gebäudeausrüstung Dresden (ITG), wonach Niedrigenergiehäuser heute mit einer elektrischen Flächenheizung und einer Photovoltaik-(PV-)Anlage behaglich, wirtschaftlich und mit großer Zukunftssicherheit beheizt werden können.

Hochwertiger Wärmeschutz, gebäudenah erzeugter (und genutzter) Solarstrom und elektrische Flächenheizungen lassen sich als umweltfreundliche und wirtschaftliche Option zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung kaum wegdiskutieren. Und so war das Ziel des BVF im Rahmen der Anhörung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass die elektrische Flächenheizung als eine relevante Alternative zur Erwärmung von Gebäuden anerkannt wird.

Der BVF hatte mit Blick auf den §23 GEG, der die Anrechenbarkeit von selbst erzeugtem Strom regelt, vorgeschlagen, dass die innerhalb des Gebäudes  unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung genutzte Strommenge und damit die anrechenbare PV-Strommenge auf Basis der DIN V 18599-9:2018 zu ermitteln sei. Dies wurde im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses fachlich bewertet und eingearbeitet. In der Sitzung vom 19.6.2020 hat der Bundestag diese Regelung nun unter §23 (4) verabschiedet. Darin heißt es:

„Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen genutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohngebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energienutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend von Absatz 2 und 3 der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.“

Die Kombination von Gebäudehülle und Anlagentechnik kann so gefördert werden und entspricht dem technologieoffenen Ansatz des GEG: Die Erfüllung der primärenergetischen Anforderungen und auch die von KfW-Effizienzhäusern ist mit elektrischen Flächenheizungen in Verbindung mit PV-Strom und einer Lüftung mit Wärmerückgewinnung möglich und wirtschaftlich attraktiv.

 

6 in der ITG Studie untersuchte Anlagenkombinationen und das jeweils erreichbare Anforderungsniveau

L/W-WP = Luft-Wasser-Wärmepumpe, WRG =Lüftung mit Wärmerückgewinnung, E-DLE = Elektro-Durchlauferhitzer, WW-WP = Warmwasser-Wärmepumpe

 

Für den Bauherren eines Niedrigenergiehauses bieten sich somit verschiedene Varianten an, um mit einer elektrischen Flächenheizung ein attraktives und wirtschaftliches Gesamtsystem zu erhalten. Durch geschickte Kombination der Haustechnik zu einem Gesamtheizsystem sind die Erreichung der Standards KfW 55, KfW 40 und sogar KfW 40-Plus möglich, und den Vorgaben des GEG wird entsprochen.

„In hochwärmegedämmten Gebäuden stellen die elektrischen Flächenheizungen damit eine gute Alternative zu anderen gängigen Heizsystemen dar“, fasst Michael Muerköster, Vorstand des BVF und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft elektrische Flächenheizung, zusammen.

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(12.4.2021) Heizkessel müssen laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht werden. Wenn Hauseigentümer diese Frist bislang überschritten, blieben ihnen beim Einbau einer neuen Heizung Bundesfördermittel verwehrt. Seit diesem Jahr ist das aber anders: Zuschüsse sind nun auch für austauschpflichtige Ü-30-Kessel möglich – darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Förderbedingung hat sich nämlich mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) am 1. Januar 2021 geändert. Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt von der Art der neuen Heizung ab. „Wer vom Betriebsverbot betroffen ist, hat durch die Neuregelung Glück gehabt. Mit der Förderung wird der Tausch der alten Heizung jetzt finanziell viel attraktiver“, konstatiert Frank Hettler von Zukunft Altbau. Das gilt allerdings nur für den Einbau von Heizungen, die mit erneuerbaren Energien versorgt werden!

Zur Erinnerung: Immer noch dürften rund zwei bis drei Millionen Heizungen in Deutschland älter als 30 Jahre alt sein, schätzen Experten. Sie sind in der Regel so ineffizient, dass sie nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel belasten. Es gilt daher ein Betriebsverbot für Ü-30-Heizungen. In diesem Jahr müssen also alle vor 1991 eingebauten Heizungen ausgetauscht werden. Ausnahmen gelten für …

  • Niedertemperatur-Heizkessel,
  • Brennwertkessel sowie für
  • Heizungen mit einer Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt.

Auch wer seine Wohnung in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, darf die Heizung weiter betreiben.

Höchste Förderung ever

Für den Klimaschutz ist es relevant, alte Wärmeerzeuger durch möglichst CO₂-arme Anlagen zu ersetzen. Die Förderung des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt dazu nun auch für austauschpflichtige Heizungen wichtige finanzielle Anreize. Für sie gelten ab sofort die gleichen Fördersätze wie für Heizungen, die nicht von der Austauschpflicht betroffen sind: Gefördert werden …

  • Gasheizungen, die für die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind, mit 20%,
  • Gas-Hybridheizungen und Solarthermieanlagen mit 30% der Investitionssumme,
  • Wärmepumpen, Biomassenanlage und Erneuerbare-Energien-Hybridheizungen mit 35% sowie
  • zusätzlich der Austausch einer Ölheizung mit 10%.

Außerdem gibt es noch eine Energieberatungsprämie von fünf Prozentpunkten, der sogenannte iSFP-Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Maximal sind also 50 Prozent Förderung möglich.

Heizungstausch kann auch schon nach 20 Jahren sinnvoll sein

„Der Umstieg auf nachhaltiges Heizen wird so stark gefördert wie nie“, bekräftigt Frank Hettler und rät gleichzeitig davon ab, mit dem Kesseltausch bis zum Betriebsverbot zu warten: „Bereits ab einem Alter von 20 Jahren kann sich der Wechsel zu einem modernen Wärmeerzeuger lohnen. Der Heizungswechsel sollte gut geplant und passend zum Gebäude sein. Unterstützung dabei bieten Gebäudeenergieberater.“

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